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Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß Art. 246c BGBEG

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Diesen Anforderungen genügt der Anbieter, dazu folgende Informationen:
Zu 1.) Durch Senden der Schritte 1-9 dieser Anmeldung nutzt der Antragsteller die Variante "Online-Anmeldung", bzgl. des Zustandekommens des Vertrags siehe AGB Punkt 2. "Zustandekommen des Vertrags".
Zu 2.) Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss vom Anbieter gespeichert, der Antragsteller erhält durch Senden des Schrittes 9 automatisch eine Kopie per Email zugesendet.
Zu 3.) Eingabefehler können während des Anmeldevorgangs vom Antragsteller jederzeit durch zurücksurfen im Antragsformular korrigiert werden, am Ende der Anmeldung erfolgt eine Zusammenfassung der Eingaben.
Zu 4.) Für den Vertragsschluss steht aktuell die deutsche Sprache zu Verfügung, die Verwendung weiterer Sprachen sind technisch vorbereitet und werden, sobald sie zur Verfügung stehen, in der Anmeldung bekanntgegeben.
Zu 5.) Alle Rechte und Pflichten des Kunden und des Anbieters ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen gem. Punkt 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.
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